Blog

BAG zu krankheitsbedingten Kündigungen unkündbarer Arbeitnehmer

23.10.2018

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. April 2018 (Az. 2 AZR 6/18) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vorliegen kann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber zukünftig für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss.

  1. Hintergrund

In dem Fall war ein Arbeitnehmer mit durchschnittlich 93 Arbeitstagen pro Jahr erheblich arbeitsunfähig erkrankt. Er war über 40 Jahre alt und länger als 15 Jahre beschäftigt, so dass die ordentliche Kündigung nach dem Tarifvertrag (TVöD) ausgeschlossen war. Der Arbeitgeber hatte außerordentlich mit sog. sozialer Auslauffrist gekündigt, d.h. er hatte die geltende Kündigungsfrist eingehalten. Die Vorinstanzen hatten dem Arbeitnehmer Recht gegeben, da er noch zu mehr als der Hälfte der Arbeitstage zur Verfügung stehe und das Arbeitsverhältnis damit nicht „sinnentleert“ sei. Dies sah das BAG (unter Aufgabe seiner eigenen Rechtsprechung) anders und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Landesarbeitsgericht. Je nach Ausgestaltung des tariflichen Kündigungsschutzes kann bereits die zu erwartende Entgeltfortzahlung für 84 von 251 Arbeitstagen ein Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

  1. Praxistipp 

Die Entscheidung ist ein wertvoller Anhaltspunkt für den Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die aufgrund erheblicher Entgeltfortzahlungskosten belastet sind. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung mit dem Hinweis „je nach Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes“ umgeht, da sich die Anforderungen in der Praxis je nach Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung z.T. deutlich von denen des TVöD unterscheiden.