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Einreisebeschränkungen: Japan wieder negativ; Beförderungseinschränkungen

01.02.2021

Bereits seit Juli 2020 bestehen sehr umfangreiche Einreisebeschränkungen für Einreisende aus Drittstaaten. Dazu und dass die Einreisebeschränkungen für Reisende aus Südkorea und Japan zum 01.01.2021 (zunächst) endeten, hatten wir bereits berichtet. Für Ankünfte ab dem 02.02.2021, 00:00 (CET), erwarten Reisende aus Japan nun wieder Einreisebeschränkungen.

Aufenthaltsrechtliche Einreisebeschränkungen

Die Anpassung der deutschen Verwaltungspraxis, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat („BMI“) nun in aktualisierten FAQ auf seiner Webseite abbildet
(aufrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/IV-reisebeschraenkungen-im-aussereuropaeischen-luft-und-seeverkehr-einreisen-aus-drittstaat/faq-liste-IV.html#f13738796, Frage: „Was gilt im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr (Einreisen nach Deutschland aus einem Drittstaat)?“) ist auf eine Entscheidung des Rates der EU vom 27.01.2021 zurückzuführen.

Der Rat der EU hat insoweit eine Anpassung seiner früheren Empfehlung (Nr. 2020/912) beschlossen und an die Mitgliedstaaten kommuniziert mit der Bitte um Beachtung und Umsetzung der (rechtlich) nicht bindenden Empfehlung.

Jener Beschluss vom 27.01.2021 sieht eine Anpassung der Liste der Staaten vor, die von den Einreisebeschränkungen ausgenommen sind (s. dort Annex II, aufrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5641-2021-INIT/en/pdf). Japan ist dort nicht mehr genannt.

Im Vergleich zu dieser „EU Positivliste“ fällt die deutsche „DEU Positivliste“ nochmals geringer aus: Die „EU Positivliste“ nennt zusätzlich noch Ruanda, die „DEU Positivliste“ beschränkt sich hingegen auf Australien, Neuseeland, Singapur, Südkorea und Thailand. Für die Aufnahme der Volksrepublik China, Macau und Hongkong fehlt es nach wie vor an der Gegenseitigkeit.

Beförderungseinschränkungen

 Zu trennen sind die aufenthaltsrechtlichen Einreisebeschränkungen von den Beförderungseinschränkungen, die infektionsschutzrechtlich geprägt sind. Auf der Grundlage von § 36 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. a IfSG hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch die „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV)“ ab dem 30.01.2021 nochmals Beförderungseinschränkungen verfügt (BAnz AT vom 29.01.2021, V1).

Dabei ist der Begriff der Beförderungseinschränkungen fast zu kurz gegriffen: Denn der in § 1 Abs. 1 CoronaSchV angelegte Grundsatz ist der eines Beförderungsverbotes. Dieses ist nicht an Reisende, sondern an Beförderer im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr adressiert.

Diese müssen grundsätzlich eine Beförderung aus den sog. Virusvarianten-Gebieten unterlassen, welche das BMG mit dem BMI und dem Auswärtigen Amt gemeinsam bestimmt hat.

Eine aktuelle Übersicht der Virusvarianten-Gebiete findet sich auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI; aufrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

Aktuell sind dies:

Brasilien, Eswatini, Irland, Lesotho, Portugal, Südafrika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (inkl. aller Überseegebiete, Isle of Man sowie aller Kanalinseln).

Ausnahmen vom grundsätzlichen Beförderungsverbot gelten nach § 1 Abs. 2 CoronaSchV beispielsweise nur für folgende Personengruppen:

  • Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, wobei eine Anzeigepflicht des Beförderers gegenüber dem Bundespolizeipräsidium besteht, die drei Tage vor der geplanten Einreise spätestens zu erfüllen ist (§ 1 Abs. 3 CoronaSchV);
  • Personen, die den Transitbereich eines deutschen Flughafens nicht verlassen werden;
  • Beförderungs- und notwendiges Begleitpersonal auf Transporten im Interesse der öffentlichen Gesundheit, bei Ambulanzflügen und Flügen zum Transport von Transplantationsorganen.

So könnte beispielsweise ein japanischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus dem Vereinigten Königreich rückbefördert werden. Eine Beförderung anlässlich der Migration aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland wäre nur nach Maßgabe der weiteren Ausnahmekategorien möglich, selbst wenn der japanische Staatsangehörige freiwillig ein nationales Visum als Fachkraft bei der Deutschen Botschaft in London etwa beantragt und erhalten hätte (vgl. dazu auch die Webseite der deutschen Auslandsvertretung im Vereinigten Königreich, aufrufbar unter: https://uk.diplo.de/uk-de/coronavirus).

Verstöße gegen das Beförderungsverbot sind für den Beförderer – nicht aber den Beförderten – bußgeldbewehrt, wobei das Bußgeld bis zu 25.000 Euro betragen kann (§ 2 CoronaSchV i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG; bei Fahrlässigkeit wird dieser Rahmen nach § 17 Abs. 2 OWiG halbiert).

Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 17.02.2021 (einschließlich), sofern der Bundestag nicht vorher feststellt, dass keine epidemische Lage von nationaler Tragweite mehr vorliegt. Letzteres dürfte sehr unwahrscheinlich sein. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass das Außerkrafttreten der CoronaSchV (nach deren § 3) verlängert werden würde bei weiterer Verbreitung der Mutanten von SARS-CoV-2.

Dr. Sebastian Klaus

Rechtsanwalt

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