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Gesetzliche Neuregelung: Die Brückenteilzeit kommt am 01.01.2019

06.11.2018

Der deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts verabschiedet. Damit werden folgende Regelungen neu eingeführt:

  • Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) (§ 9a TzBfG n.F.)
  • Beweislastumkehr beim Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit (§ 9 TzBfG n.F.)
  • Anpassungen bei der Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG n.F.)

Die Neuregelung muss noch dem Bundesrat zugeleitet werden. Wir gehen aber davon aus, dass der Bundesrat keine Einwände gegen das neue Gesetz haben wird. Die Neuregelung wird daher aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Im Einzelnen wird damit folgendes gelten:

 

Brückenteilzeit

Als Voraussetzungen des neuen Brückenteilzeitanspruchs wird der neue § 9a TzBfG damit folgendes vorsehen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer, wobei Arbeitgeber mit 46-200 Arbeitnehmern den Antrag ablehnen können, wenn bereits einer pro angefangene 15 Mitarbeiter sich in Brückenteilzeit befindet.
  • Die Brückenteilzeit kann nur für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen werden.
  • Es bestehen keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe.
  • Das Ende der letzten Brückenteilzeit liegt mindestens 1 Jahr zurück.
  • Der Antrag wird drei Monate vor Beginn der geplanten Brückenteilzeit gestellt

Während der Dauer der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).

 

Änderungen beim Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

Unbefristet beschäftigte Teilzeit-Arbeitnehmer haben zukünftig einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Besetzung eines Arbeitsplatzes. Dies gilt aber nicht, wenn

  • kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorliegt,
  • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht genau so geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber vorgesehener Arbeitnehmer,
  • dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz in diesem Sinne soll nach der Neuregelung aber nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Es besteht damit auch weiterhin keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen.

Allerdings muss der Arbeitgeber zukünftig die o.g. Ablehnungsgründe darlegen und beweisen.

 

Arbeit auf Abruf

Auch bei der Arbeit auf Abruf stehen Änderungen an:

Zukünftig sollen Arbeitgeber nur noch um bis zu

  • 25 Prozent über und
  • bis zu 20 Prozent weniger

als die vertraglich vorgesehene wöchentlichen Arbeitszeit abrufen dürfen.

Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit bestimmt, sollen zukünftig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden – bisher zehn – als vereinbart gelten.

 

Der Gesetzentwurf im Wortlaut

Den vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf finden Sie hier.

Dr. Christian Bitsch, Rechtsanwalt, Partner von Bluedex Kanzlei in Frankfurt am Main
Dr. Christian Bitsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian.Bitsch@BLUEDEX.de