06.11.2018
Der deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts verabschiedet. Damit werden folgende Regelungen neu eingeführt:
Die Neuregelung muss noch dem Bundesrat zugeleitet werden. Wir gehen aber davon aus, dass der Bundesrat keine Einwände gegen das neue Gesetz haben wird. Die Neuregelung wird daher aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Im Einzelnen wird damit folgendes gelten:
Brückenteilzeit
Als Voraussetzungen des neuen Brückenteilzeitanspruchs wird der neue § 9a TzBfG damit folgendes vorsehen:
Während der Dauer der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG).
Änderungen beim Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Unbefristet beschäftigte Teilzeit-Arbeitnehmer haben zukünftig einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei Besetzung eines Arbeitsplatzes. Dies gilt aber nicht, wenn
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz in diesem Sinne soll nach der Neuregelung aber nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Es besteht damit auch weiterhin keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen.
Allerdings muss der Arbeitgeber zukünftig die o.g. Ablehnungsgründe darlegen und beweisen.
Arbeit auf Abruf
Auch bei der Arbeit auf Abruf stehen Änderungen an:
Zukünftig sollen Arbeitgeber nur noch um bis zu
als die vertraglich vorgesehene wöchentlichen Arbeitszeit abrufen dürfen.
Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit bestimmt, sollen zukünftig eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden – bisher zehn – als vereinbart gelten.
Der Gesetzentwurf im Wortlaut
Den vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf finden Sie hier.