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Home Office neu geregelt: Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Arbeitsschutzverordnung

12.05.2021

Die bundeseinheitliche sogenannte „Corona-Notbremse“ zur Eindämmung der dritten Welle der COVID-19-Pandemie beschäftigt Politik, Bürger und Medienlandschaft nunmehr seit Wochen. Trotz der plakativen Begrifflichkeit handelt es sich aus juristischer Perspektive dabei aber im Wesentlichen nur um einige Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, welche am 23. April 2021 in Kraft getreten sind. Wichtigste Änderung ist hierbei die Einfügung des neuen und umfangreichen § 28b IfSG.

Die kontroverseste der dort geregelten Maßnahmen stellt wohl die viel diskutierte und weitreichende „Ausgangssperre“ dar (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Diese gilt in allen Landkreisen oder kreisfreien Städten, in welchen an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus den Schwellenwert von 100 überschreitet. Der Aufenthalt im Freien ist in diesen Gebieten für alle Personen von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags – mit einigen aufgelisteten Ausnahmen – untersagt.

Eine weitere Neuerung ist insbesondere für Arbeitgeber interessant. Die bisher in der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelte Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten „im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ grundsätzlich die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Home-Office anzubieten, wurde in das Infektionsschutzgesetz (dort § 28b Abs. 7 Satz 1 IfSG) übertragen.

Hinzugekommen ist zudem eine Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot auch anzunehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. § 28b Abs. 7 IfSG verankert damit faktisch eine Home-Office-Pflicht für bestimmte Arbeitgeber und nun auch Beschäftigte. An die Ablehnungsgründe des Arbeitnehmers werden hierbei allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Ausreichend ist bereits z.B. eine räumliche Enge, die Störung durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Gründe der Ablehnung muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber noch nicht einmal mitteilen.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21. April 2021 die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Diese ist ebenfalls am 23. April 2021 in Kraft getreten. Darin ist im Rahmen einer Abänderung des § 5 geregelt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten müssen, unabhängig davon, ob die Beschäftigten besonders gefährdet sind oder nicht. Ausgenommen sind lediglich Beschäftigte, welche ausschließlich im Home-Office arbeiten.

Zu beachten ist ferner, dass die Arbeitgeber Nachweise über die Beschaffung der Tests (z.B. Bestellbestätigung) bzw. über Vereinbarungen mit Dritten hinsichtlich der Testung der Beschäftigten bis zum 30. Juni 2021 aufbewahren müssen. Außerdem wurde, wie bereits erläutert, die bisher in der Verordnung verankerte Pflicht des Arbeitgebers, bestimmten Beschäftigten Home-Office anzubieten, in das Infektionsschutzgesetz übertragen. Die Corona-ArbSchV gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.