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VG Berlin: Keine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für Paketzusteller

22.04.2020

  1. Die Entscheidung

Das VG Berlin hat mit einstweiliger Verfügung vom 09. April 2020 (4 L 132/20) entschieden, dass das infolge der Coronavirus-Krise erhöhte Paketaufkommen für Paketzusteller keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot rechtfertigt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen.

  1. Hintergrund

Mehrere Paketzustelldienste hatten eine solche Ausnahme beim zuständigen Landesamt in Berlin vergeblich beantragt. Mit ihren Eilanträgen hatten sie unter Berufung auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen und den hohen Krankenstand geltend gemacht, dass ohne Ausnahme ein Rückstau der Zustellungen eintrete, der auf voraussehbare Zeit nicht aufgeholt werden könne.

Das VG Berlin lehnte die Eilanträge ab.

Nach Auffassung des Gerichts wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot schwere und unzumutbare Nachteile für die Antragsteller eintreten könnten. Nur dann wäre eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in Betracht gekommen.

Das Arbeitszeitgesetz sehe eine Ausnahme zum einen für den Fall vor, dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Dieser Schaden müsse über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht würden. Die Antragsteller hatten im Verfahren hierfür aber offenbar nichts vorgetragen.

Soweit überdies Ausnahmen im öffentlichen Interesse geltend gemacht wurden, sei schon fraglich, ob sich Private überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnten. Das könne aber offenblieben, weil es hier jedenfalls an einem solchen Interesse fehle. Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde. Eine bloße frühere Belieferung mit Waren für die betroffenen Gruppen genüge demgegenüber nicht.

  1. Praxistipp 

Diese recht eindeutige Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz ist zwar noch nicht rechtskräftig, erteilt privaten Paketzustelldiensten aber zunächst eine Absage hinsichtlich der Zulässigkeit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Klargestellt ist, dass eine Ausnahmeregelung aufgrund der aktuellen Sondersituation (zumindest vorerst) nicht in Betracht kommt.