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Von unglücklichen Zufällen und zufälligen Unglücken

21.04.2026

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Neues zur Einheit des Verhinderungsfalls im Streit um Entgeltfortzahlung
(Urteil des LAG Thüringen vom 16.12.2025 – 5 Sa 154/23)

 

Welchen Fall hatte das LAG Thüringen zu entscheiden?

Der Sachverhalt beinhaltet eine abgewandelte Form eines Klassikers vor deutschen Arbeitsgerichten – den Streit um Entgeltfortzahlung, wenn der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum vorbei ist und der Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt und dabei behauptet, diese beruhe auf einer vermeintlich neuen Erkrankung.

Im Fall des LAG Thüringen fehlte der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall und den damit verbundenen Knieproblemen für die Dauer von etwas mehr als 6 Wochen (vom 02.03.2022 bis zum 18.04.2022. Am 19.04.2022 suchte der Arbeitnehmer eine Ärztin auf und legte dem Arbeitgeber eine neue Erstbescheinigung bis zum 30.04.2022 vor. Der zweite Arbeitsunfähigkeitszeitraum soll auf Rückenschmerzen zurückzuführen sein. Der Arbeitgeber verweigert für eben diesen zweiten Zeitraum die Entgeltfortzahlung und behauptet, der Arbeitnehmer sei zwischendurch offensichtlich nicht wieder arbeitsfähig gewesen. Es ist von einem einheitlichen Verhinderungsfall zwischen den Erkrankungen des ersten und des zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraums auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die zweite Erkrankung keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöse.

Der klagende Arbeitnehmer behauptete dagegen, dass seine Knieprobleme am 18.04.2022 ausgeheilt waren. Am 19.04.2022 habe er sich durch einen unglücklichen Zufall bei dem Heben einer Kiste verletzt und Rückenschmerzen zugefügt. Damit würde kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegen. Auch für die zweite Erkrankung ab dem 19.04.2022 stünde ihm daher Entgeltfortzahlung zu.

Welche Rechtsgrundsätze liegen dem Rechtsstreit zugrunde?

Kern des Rechtsstreits ist die Frage, wann eine Arbeitsunfähigkeit einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum auslöst. Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung – soweit so bekannt. Oft fehlerhaft behandelt und weniger bekannt ist jedoch, dass der Anspruch nicht auf insgesamt 6 Wochen pro Jahr begrenzt ist. Entscheidend ist die Zuordnung zu einer Erkrankung. Liegt eine neue Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingt, dann beginnt der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum von vorne. Theoretisch ist es daher möglich, dass ein Arbeitnehmer ein ganzes Jahr über Entgeltfortzahlung erhält, nämlich dann, wenn maximal alle 6 Wochen eine neue Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit bedingt.

Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum wird jedoch nur dann ausgelöst, wenn es sich tatsächlich um eine neue Arbeitsunfähigkeit handelt – d.h. die alte Erkrankung muss vollständig ausgeheilt, der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sein und die neue Erkrankung darf nicht auf demselben Grundleiden beruht. Überlappen sich dagegen die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit, so spricht man von der sog. Einheit des Verhinderungsfalls. Diese Rechtsfigur der Rechtsprechung besagt, dass Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In der Praxis ist die Feststellung, ob ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt oder die Arbeitsunfähigkeitszeiträume voneinander zu trennen sind, oft schwer und von Details abhängig. Jedenfalls dann, wenn zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträume unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen den Zeiträumen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt, besteht in der Regel ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls (BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).

Wer muss im Streit um die Entgeltfortzahlung was beweisen?

Recht haben heißt nicht gleich Recht bekommen. Entscheidend ist daher, ob und wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechtsposition darlegen und beweisen können. Im Streit um Entgeltfortzahlung muss zunächst der klagende Arbeitnehmer alles darlegen und beweisen, was ein Anspruch aus § 3 EFZG voraussetzt – insbesondere also auch die Arbeitsunfähigkeit. In der Regel genügt er dem, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Diese hat traditionell einen hohen Beweiswert. Zweifelt der Arbeitgeber an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so hat er Indizien vorzutragen, welche dazu geeignet sind, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern. Beruft er sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls, so hilft ihm die Indizwirkung des engen zeitlichen Zusammenhangs, wenn die Zeiträume unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen den Zeiträumen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (s.o.). Das BAG erkennt in solchen Fällen, dass es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich ist, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Greift die Indizwirkung, so obliegt es dem Arbeitnehmer im Detail vorzutragen und zu beweisen, warum ein einheitlicher Verhinderungsfall ausgeschlossen ist. Gelingt ihm das nicht, so bleibt es bei der Zusammenfassung der Zeiträume mit der häufigen Folge, dass der Arbeitnehmer keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlung hat.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LAG Thüringen hat – wie das Arbeitsgericht auch schon – die Klage des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung abgewiesen. Das Gericht sah aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten (bis 18.04) und dem zweiten (ab dem 19.04.) Arbeitsunfähigkeitszeitraums ein hinreichendes Indiz für die Einheit des Verhinderungsfalls. Das LAG gab dem Arbeitnehmer auf, das Gegenteil dazulegen und zu beweisen – insbesondere die Ärztin als Zeugin zu benennen, welche die Arbeitsunfähigkeit ab dem 19.04. attestiert hatte. Dem ist der Arbeitnehmer nicht hinreichend nachgekommen, so dass er die Anspruchsvoraussetzungen nicht darlegen konnte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das LAG Thüringen bestätigt die Rechtsprechung des BAG zur Einheit des Verhinderungsfalls aus 2019. Dabei stellte das LAG klar, dass der Arbeitnehmer die Indizwirkung der Einheit des Verhinderungsfalls nur mit ganz konkretem Vortrag zu der neuen Ursache der Arbeitsunfähigkeit – der Erkrankung – entkräften kann. Die Anforderungen auf dieser Stufe der Darlegungs- und Beweislast sind hoch. Spätestens hier dürften vermeintliche Betrüger entlarvt werden. Die Rechtsprechung sowie die Tendenz in der Rechtsprechung zu diesen Fragestellungen, ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen. Gehen die Augenbrauen bei dem Anblick einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weit nach oben kann dies ein guter Indikator sein, sich den Sachverhalt womöglich genauer anzuschauen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Nicht jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss tatenlos hingenommen werden.

Welcher Komplex bleibt jedoch ungelöst?

Ein Thema dürfte die Praxis jedoch weiter beschäftigen: Nach eindeutiger Rechtsprechung des BAG und des LAG Thüringen trägt die Indizwirkung die Einheit des Verhinderungsfalls in zeitlicher Hinsicht nur, wenn die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit entweder unmittelbar aufeinander folgen oder zwischen ihnen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Damit bleibt ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Arbeitsunfähigkeit kurzzeitig die Arbeit wieder aufnimmt und sodann wieder erkrankt. Eben diese Sachlage begegnet einem immer wieder – insbesondere dann, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits seit längerem belastet ist und Rechtsstreitigkeiten geführt werden.

Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen bislang streng (vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2021 – 5 Sa 101/21). Sobald der Arbeitnehmer auch nur für einige Stunden wieder arbeitsfähig war oder tatsächlich gearbeitet hat, greift die Indizwirkung nicht mehr ein. Arbeitgebern bleibt dann nur die Möglichkeit, den Beweiswert der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das Vortragen verschiedener Indizien insgesamt zu erschüttern oder darzulegen, dass es sich bei dem kurzen Arbeitseinsatz um einen sog. untauglichen Versuch gehandelt hat.

Butter bei die Fische: Selbstverständlich kann es vorkommen, dass eine Krankheit vollends ausgeheilt ist und nur Stunden oder Tage später eine neue Krankheit eintritt, welche zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führt (z.B. ein Arbeitnehmer, welcher nach einem langen Ausfall wegen einer Grippe zurückkehrt und sich auf der Rückfahrt seines ersten Arbeitstages bei einem Fahrradunfall den Fuß bricht). Für den Arbeitnehmer ist es in solchen Fällen ein Leichtes nachzuweisen, dass keine Einheit des Verhinderungsfalls vorliegt. Gleichzeitig dürfte es Konsens sein, dass es immer wieder Arbeitnehmer gibt, welche diese Lücke ausnutzen, um Entgeltfortzahlung zu erschleichen – d.h. nach längerer Arbeitsunfähigkeit kurzzeitig arbeiten und sodann mit dem Hinweis auf eine andere Erkrankung erneut länger „arbeitsunfähig“ werden.

Man kommt nicht umhin zu erkennen, dass es lebensfremd und medizinisch unwahrscheinlich ist, dass zwei längere Erkrankungen, welche nur von einer sehr kurzen Phase der Arbeitsaufnahme unterbrochen werden, nichts miteinander zu tun haben sollen.

Wünschenswert für die Praxis und aus Arbeitgebersicht wäre daher eine Ausweitung der Indizwirkung auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer nach einer langen Erkrankung wenige Tage (z.B. 3 Werktage) wieder die Arbeit aufgenommen hat, bevor er erneut arbeitsunfähig erkrankt. Eine solche Entwicklung ist gegenwärtig jedoch nicht absehbar.