Blog

BAG zur Reihenfolge der Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt

18.01.2019

  1. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 2 AZR 378/18) u.a.entschieden, dass eine Arbeitgeberkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht allein deswegen unwirksam ist, weil die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt worden ist.

  1. Hintergrund

Anders als die Vorinstanzen oder beispielsweise das ArbG Hagen (wir berichteten) sieht es das BAG nicht als erforderlich an, dass zuerst die Schwerbehindertenvertretung (SBV) unverzüglich informiert oder beteiligt werden muss, bevor Betriebsrat und Integrationsamt eingebunden werden. Die doch sehr formalistische Gegenansicht hat sich damit erfreulicherweise nicht durchgesetzt.

  1. Praxistipp 

Zwar hat das BAG bei der Frage der zeitlichen Abfolge der Beteiligungen (SBV, Betriebsrat, Integrationsamt) Entwarnung gegeben. Deutlich gemacht wurde jedoch auch, dass die Anforderungen an den Inhalt der Beteiligung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der SBV sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG) richten. Es ist daher auch bei der Beteiligung der SBV entsprechend sorgfältig vorzugehen, da nicht nur die fehlende, sondern auch die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat oder SBV) zur Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung führt.