Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11. Oktober 2019 (1 Sa 503/19) entschieden, dass Klauseln, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Fall vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ endet, den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt und damit unwirksam sind.