Blog / Nov 2018
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet, diesem die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten hat (Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17).