Blog / Jan 2019
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 2 AZR 378/18) u.a. entschieden, dass eine Arbeitgeberkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht allein deswegen unwirksam ist, weil die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt worden ist.